// Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen SV OTTENSEN und hat den Sitz in Ottensen. Gründungstag ist der 10.November 1967. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit diesen Satzungen seine Angelegenheiten selbständig. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den LSB Niedersachsen für Sportförderung.
§ 4 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen regelt. Die Abteilungsleiter werden von den Abteilungen während einer Abteilungsversammlung gewählt. Wahlrhythmus: alle 2 Jahre. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung bestätigen diese Wahl. Durchführungszeitraum für die Abteilungsversammlung ist das Quartal vor der Jahreshauptversammlung.
§ 5 Rechtsgrundlage
Alle Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie alle Dienstorgane des Vereins werden durch die vorliegende Satzung und die des Landessportbundes Niedersachsen ausschließlich geregelt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
( ordentliche Mitglieder ) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person über 4 Jahre auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Sitzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Wird eine Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 7 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdientgemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Aus dem gleichen Grunde können Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes durch Verleihung der silbernen bzw. goldenen Vereinsnadel ausgezeichnet werden. Diese sind jedoch nicht von der Beitragsleistung befreit.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
8.1) Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten jeweils zum Ende eines Monates.
8.2) Durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Ehrenrates.
8.3) Durch Streichung von der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes wenn ein Vereinsmitglied seit 6 Monaten keinen Vereinsbeitrag entrichtet hat und trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht zahlt.
Beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
§ 9 Ausschlussgründe
Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 8.2) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen.
9.1) Wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden.
9.2) Wenn das Vereinsmitglied seinen den Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht nachkommt.
9.3) Wenn das Vereinsmitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart zulässig, das endgültig entscheidet.
§ 10 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
10.1) Durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Jahreshauptversammlung und den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Vereinsmitglieder über 16 Jahre berechtigt.
10.2) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.
10.3) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilungen auszuüben.
10.4) Von dem Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu
verlangen.
§ 11 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
11.1) Die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen. Um seinen Verpflichtungen nachkommen zu können, erhebt der Verein Beiträge von seinen Mitgliedern. Die Beitragshöhe pro Mitglied wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
11.2) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Die festgelegten Beiträge zu entrichten.
11.3) Die von der Mitgliederversammlung festgelegte Umlage, für bauliche Maßnahmen auf überlassenen, gepachteten oder eigenen Sportanlagen zu bezahlen.
11.4) An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken.
11.5) In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten ausschließlich den im Verein bestehenden Ehrenrat in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist in allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
§ 12 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
12.1) Die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung
12.2) Der Vorstand
12.3) Der Ehrenrat
Die Tätigkeit in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 13 Zusammentritt und Vorsitz
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Jahreshauptversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 16 Jahre ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Jahreshauptversammlung soll einmal im ersten Jahresquartal zwecks Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1.Vorsitzenden in ortsüblicher Weise (Anschläge, Laufzettel, Tageszeitung etc.) unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung 21 Tage vor Versammlungsbeginn. Anträge an die Jahreshauptversammlung sind bis 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20% der Stimmberechtigten dies beantragen, ist eine einfache Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung führt der 1. Vorsitzende, in Vertretung der 2.Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §§ 21 und 22.
§ 14 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit diese nicht anderen Organen des Vereins satzungsgemäß übertragen ist. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
14.1) Wahl der Vorstandsmitglieder
14.2) Bestätigung der Abteilungsleiter/innen
14.3) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
14.4) Wahl der Kassenprüfer
14.5) Ernennung der Ehrenmitglieder
14.6) Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhebung
14.7) Festlegung des Zweckes, der Höhe und der Zahlungsform einer Umlage für bauliche Maßnahmen auf einer überlassenen, gepachteten oder eigenen Sportanlage.
14.8) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung.
14.9) Genehmigung des Haushaltsvorschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
15.1) Feststellung der Stimmberechtigten und Beschlussfähigkeit
15.2) Anträge zur Tagesordnung
15.3) Rechenschaftsbericht der Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer und Abteilungsleiter (Obmann/frau).
15.4) Beschlussfassung über die Entlastung
15.5) Festlegung der Beiträge
15.6) Neuwahlen (mit Auflistung, welche Ämter zur Wahl stehen)
15.7) Beschlussfassung über Anträge zur Satzung
15.8) Beschlussfassung über besondere Anträge
15.9) Verschiedenes
§ 16 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich aus mindestens 6 Personen zusammen, die die satzungsgemäßen Aufgaben laut § 17 wahrnehmen und der bis auf 9 Personen vergrößert werden kann. Sie werden für die Dauer von 2 Jahren bis zur jeweiligen Jahreshauptversammlung gewählt. Die satzungsgemäßen Aufgaben sind: 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Mitgliederwart/in, Kassenwart/in, Jugendobmann/frau Abteilungsleiter/innen.
Die Abteilungsleiter/innen werden mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung Vorstandsmitglieder. Dazu können je nach Bedarf weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden bis die maximale Vorstandsgröße von 9 Personen erreicht ist. Die Aufgaben dieser weiteren Vorstandsmitglieder werden durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden
3) dem/der Kassenwart/in
4) dem/der Mitgliederwart/in
5) dem/der Jugendobmann/frau
6) Abteilungsleiter/innen
7) weiteren Vereinsmitgliedern nach Beschluss der Jahreshauptversammlung
§ 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes
17.1) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand hat die Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern der Vereinsorgane deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Aufgaben der einzelnen
17.2) Vorstandsmitglieder:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2.Vorsitzende. Jeder vertritt den Verein allein.
17.3) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse wobei er alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen hat. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
17.4) Der Mitgliederwart sorgt für die Einziehung der Beiträge und führt die Mitgliederlisten.
17.5) Die Abteilungsleiter arbeiten nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen und den Richtlinien des Gesamtvorstandes selbständig.
17.6). Der/die Jugendobmann/-frau hat sämtliche Jugendlichen des Vereins zu betreuen ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird.
17.7) Der Vorstand hat die Pflicht, Satzungsänderungen innerhalb von drei Monaten von Beschlussfassung an beim Amtsgericht eintragen zu lassen. Der Vorstand wird darin vom Ehrenrat kontrolliert.
§ 18 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren bis zur jeweiligen Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 19 Aufgaben des Ehrenrates
Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Sitzungsverstößen innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes bzw. Fachverbandes gegeben ist. Er kontrolliert die fristgerechte Beantragung zur Eintragung von Satzungsänderungen ins Vereinsregister. Er beschließt ferner über Ausschluss von Mitgliedern nach § 9. Er darf folgende Strafen verhängen:
19.1) Verwarnung und Verweis
19.2) Aberkennung der Fähigkeit ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung
19.3) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
19.4) Ausschluss aus dem Verein
Jede Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Seine Entscheidung ist endgültig mit Ausnahme der in § 9 genannten Berufung.
§ 20 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben gemeinschaftlich die Kasse zu prüfen und deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen. Außerdem haben sie über das Ergebnis der Überprüfung der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei mindestens einer pro Jahr neu zu wählen ist. Die Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 21 Allgemeine Schlussbestimmungen
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe: Sämtliche Organe sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie 8 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang bekanntgegeben wurde (Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt). Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst (der § 22 bleibt davon unberührt). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag eines Stimmberechtigten geheim. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen auf die Tagesordnung bis 3 Tage vor der Versammlung befugt (Die Vorschrift des § 13 bleibt davon unberührt). Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das am Schluss vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 22 Beitragsänderung, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderung, Festsetzung der Beiträge, Festsetzung einer Umlage und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Anwesenden erforderlich. Die aktuelle Satzung tritt ab 10.03.2017 in Kraft.
§ 23 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Niedersachsen e.V.
§ 24 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Die Satzung in der ursprünglichen Form wurde am 10.November 1967 errichtet. Eingetragen in das Vereinsregister – VR 275 – am 9. November 1984. Letzte Satzungsänderung am 6. März 2015.